berech­nung der vollzeitäquivalente
im unternehmen

Vor allem bei staat­li­chen Hil­fen ist die genaue Anga­be der Voll­zeit­äqui­va­len­te oft­mals ent­schei­dend für die Förder-
höhe.

Ben­ja­min Franz, Nuve­go
Oft­mals benö­tigt, sel­ten vor­han­den, die Zahl der Voll­zeit­äqui­va­len­te im Unter­neh­men. Auch für die aktu­el­le Coro­na Sofort­hil­fe ist die Berech­nung der Zahl erheblich.

Hin­ter­grund
Voll­zeit­äqui­va­lent („FTE“, „full-time equi­va­lent“) ist die gän­gi­ge Ein­heit zur Berech­nung von Arbeits­kräf­ten in Unter­neh­men. Ein FTE ent­spricht der Arbeits­be­las­tung eines Voll­zeit-Mit­ar­bei­ters. Die Ein­heit beschreibt das Ver­hält­nis der bezahl­ten Arbeits­stun­den zu den Arbeits­stun­den in einem bestimm­ten Zeit­raum. Das Voll­zeit­äqui­va­lent dient dazu, Mit­ar­bei­ter unab­hän­gig von der Dif­fe­renz der Gesamt­ar­beits­zeit zu quan­ti­fi­zie­ren. Sai­so­na­le und Zeit­ar­bei­ter wer­den von der FTE-Berech­nung nicht erfasst.

Ansatz
Für Unter­neh­men, die Mit­ar­bei­ter in Voll­zeit sowie Teil­zeit beschäf­ti­gen gilt: Bestimmt wer­den muss zunächst die Stun­den­zahl der Teilzeitkräfte.
Dies erfolgt durch Mul­ti­pli­ka­ti­on der Anzahl der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wochen­stun­den mit den gear­bei­te­ten Wochen des Jah­res. Bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen ist hier grund­sätz­lich von 52 Wochen aus­zu­ge­hen[1] Eine unbe­fris­te­te Teil­zeit­kraft mit 20 Wochen­stun­den ent­sprä­che somit 1040 Stun­den. Die Sum­me aller Stun­den der Teil­zeit­kräf­te ergibt deren Gesamtwert.
Für Voll­zeit­kräf­te ist die glei­che Berech­nung durch­zu­füh­ren, wobei Voll­zeit­kräf­te min­des­tens 30, maxi­mal jedoch 40 Stun­den wöchent­lich an min­des­tens 120 Tagen des Jah­res arbei­ten.[2] Die Berech­nungs­grund­la­ge unter­stellt jedoch für alle Voll­zeit­kräf­te 40 Stun­den pro Woche und nicht die ver­trag­lich ver­ein­bar­te wöchent­li­che Stun­den­zahl. Daher wird die Anzahl der Voll­zeit­kräf­te in Gän­ze mit dem Wert 40 für die wöchent­li­chen Stun­den und anschlie­ßend mit dem Wert für 52 Wochen multipliziert.
Die bei­den Teil­rech­nun­gen wer­den anschlie­ßend addiert und eine Gesamt­sum­me gebil­det. Die­se Sum­me ist im Anschluss durch die Zahl der Voll­zeit­stun­den für ein FTE des Jah­res zu divi­die­ren, um das FTE für ein Geschäfts­jahr zu erhalten.

Die Voll­zeit­stun­den des Gesamt­jah­res sind mit 2.080 Stun­den anzu­set­zen. Die Zahl der Voll­zeit­stun­den ergibt sich als:

8 Stun­den pro Tag x 5 Tage pro Woche x 52 Wochen pro Jahr

Pra­xis­bei­spiel
Zwan­zig unbe­fris­tet, sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tig­te Teil­zeit­kräf­te mit einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wochen­ar­beits­zeit von 20 Stun­den, fünf unbe­fris­tet, gering­fü­gig Beschäf­tig­te mit einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wochen­ar­beits­zeit von 7 Stun­den, neun sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tig­te Voll­zeit­kräf­te mit einer wöchent­li­chen Arbeits­zeit von 35 Stunden.

MA in Teil­zeit: 20 x 20h x 52 = 20.800h
MA gering­fü­gig: 5 x 7h x 52 = 1.800h        
MA in Voll­zeit: 9 x 40h x 52 = 18.720h 
Gesamt­sum­me: 41.320h / 2.080 = 19,87

Wich­ti­ges in Kürze

  1. Ver­ein­bar­te Wochen­stun­den x Ver­ein­bar­te Wochen bei Teil­zeit­kräf­ten in gering­fü­gig Beschäftigten
  2. 40 Wochen­stun­den x Ver­ein­bar­te Wochen bei Vollzeitkräften
  3. Jah­res­stun­den pro FTE = 2.080,00
  4. Monats­stun­den pro FTE =    173,33

[1] Ein unbe­fris­te­ter Ver­trag sieht regel­mä­ßig die gesam­te Dau­er des Zeit­rau­mes für die FTE Berech­nung vor.

[2] Mit­ar­bei­ter deren Ver­trä­ge die­se Dau­er unter­schrei­ten wer­den als Teil­zeit­kräf­te behandelt.

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