aus­set­zung der insolvenzantragspflicht

Wir wol­len ver­hin­dern, dass Unter­neh­men nur des­halb Insol­venz anmel­den müs­sen, weil die von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­nen Hil­fen nicht recht­zei­tig bei ihnen ankommen.

Chris­ti­ne Lam­precht, Bun­des­jus­titz­mi­nis­te­rin
Die aktu­el­len Coro­na-Ent­wick­lun­gen für KMU betref­fen jetzt auch die Insolvenzantragspflicht.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz berei­tet eine gesetz­li­che Rege­lung zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht vor, um Unter­neh­men zu schüt­zen, die infol­ge der Coro­na-Epi­de­mie in eine finan­zi­el­le Schief­la­ge gera­ten. Als Vor­bild hier­für die­nen Rege­lun­gen, die anläss­lich der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phen 2002, 2013 und 2016 getrof­fen wurden.

Hier­zu erklärt die Bun­des­mi­nis­te­rin der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz, Chris­ti­ne Lambrecht:

„Wir wol­len ver­hin­dern, dass Unter­neh­men nur des­halb Insol­venz anmel­den müs­sen, weil die von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­nen Hil­fen nicht recht­zei­tig bei ihnen ankom­men. Die regu­lä­re Drei-Wochen-Frist der Insol­venz­ord­nung ist für die­se Fäl­le zu kurz bemes­sen. Des­halb flan­kie­ren wir das von der Bun­des­re­gie­rung bereits beschlos­se­ne Hilfs­pa­ket mit einer Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30.09.2020 für die betrof­fe­nen Unter­neh­men. Mit die­sem Schritt tra­gen wir dazu bei, die Fol­gen des Aus­bruchs für die Real­wirt­schaft abzufedern.“

Die Bun­des­re­gie­rung hat ange­kün­digt, ver­schie­de­ne Instru­men­te zur Stüt­zung der Liqui­di­tät von Unter­neh­men bereit­zu­stel­len, die auf­grund der Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gera­ten. Es ist aber aus orga­ni­sa­to­ri­schen und admi­nis­tra­ti­ven Grün­den nicht sicher­ge­stellt, dass der­ar­ti­ge Hil­fen recht­zei­tig inner­halb der drei­wö­chi­gen Insol­venz­an­trags­pflicht bei den Unter­neh­men ankom­men werden.

Um zu ver­mei­den, dass betrof­fe­ne Unter­neh­men allein des­halb einen Insol­venz­an­trag stel­len müs­sen, weil die Bear­bei­tung von Anträ­gen auf öffent­li­che Hil­fen bzw. Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen in der außer­ge­wöhn­li­chen aktu­el­len Lage nicht inner­halb der drei­wö­chi­gen Insol­venz­an­trags­pflicht abge­schlos­sen wer­den kön­nen, soll daher durch eine gesetz­li­che Rege­lung für einen Zeit­raum bis zum 30.09.2020 die Insol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung soll sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und dass auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen bzw. ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen eines Antrags­pflich­ti­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen. Dar­über hin­aus soll eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das BMJV für eine Ver­län­ge­rung der Maß­nah­me höchs­tens bis zum 31.03.2021 vor­ge­schla­gen werden.

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